Wir möchten, dass alle Menschen in Gemeinschaften leben, in denen sie sich sicher und geborgen fühlen.
Wir möchten, dass jeder auf seine eigene Weise einen Beitrag leisten kann.
Die Intrasenze Stiftung möchte eine Bewegung schaffen, die die Gesellschaft positiv beeinflusst.
Satzung
Satzung der Intrasenze Stiftung
Errichtet gemäß Beschluss vom 20. März 2017
1. Name
Der Name der Stiftung lautet Intrasenze Stiftung.
2. Zweck
Der Zweck der Stiftung besteht darin, teilweise durch den Besitz von Anteilen an der Intrasenze AB und teilweise durch Zuschüsse und Spenden die soziale Fürsorge und Unterstützung von Menschen zu fördern sowie Sicherheit auf individueller Grundlage zu stärken.
Die Stiftung verfolgt das Ziel, auf der Grundlage der Philosophie Mensch zu Mensch gesellschaftlichen Nutzen zu schaffen – für Menschen, die eine sicherere und ressourceneffizientere Gesellschaft aufbauen möchten – und als Katalysator und Impulsgeber aktiv die Zusammenarbeit zwischen Einzelpersonen, Haushalten, Unternehmen, Gemeinden, Landkreisen, dem Rechtssystem und Organisationen auf lokaler, regionaler und globaler Ebene zu fördern.
3. Tätigkeit
Die Tätigkeiten der Stiftung werden ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Förderung eines oder mehrerer der in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke ausgeübt.
Die Stiftung finanziert ihre Tätigkeiten mit den von den Gründern eingebrachten Mitteln sowie mit Erträgen aus dem Stiftungsvermögen, Spenden, Zuschüssen und anderen Einnahmen.
4. Beteiligung an Intrasenze AB
Die Stiftung hält dauerhaft Anteile an Intrasenze AB (Publ), Organisationsnummer 559020-2502.
Der Erwerb von Aktien kann aus eigenen Mitteln der Stiftung oder durch Darlehen erfolgen, sofern dies nicht dem Zweck gemäß § 2 oder den Bestimmungen in §§ 3 und 5 widerspricht.
Die Stiftung darf keine A-Aktien der Intrasenze AB (Publ) veräußern.
Sie stellt sicher, dass für Intrasenze AB und gegebenenfalls für Tochtergesellschaften, an denen sie eine Mehrheitsbeteiligung hält, Eigentumsrichtlinien festgelegt werden.
5. Verwirklichung des Zwecks
Ab dem dritten Geschäftsjahr verwendet die Stiftung mindestens 80 % der laufenden Erträge aus ihrem Vermögen zur Erfüllung eines oder mehrerer der in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke.
In den ersten beiden Geschäftsjahren müssen mindestens 60 % der Erträge entsprechend verwendet werden.
Von dem verbleibenden Ertrag dürfen höchstens 50 % als angemessene Vergütung an die ordentlichen Mitglieder des Stiftungsvorstands gezahlt werden, zu gleichen Teilen verteilt; der Rest – mindestens 50 % – ist zuzuführen.
Andere Vorstandsmitglieder erhalten eine Vergütung gemäß Vereinbarung mit der Stiftung.
Die Stiftung kann Fördermittel aus eigener Initiative oder auf Antrag vergeben, gemäß den vom Vorstand festgelegten Regeln im Einklang mit den Zielen der Stiftung.
Wenn es für die Tätigkeit erforderlich ist, kann der Vorstand nach Einrichtung eines Investitionsausschusses entscheiden, bestimmte Aktivitäten auf eine oder mehrere Tochtergesellschaften der Stiftung zu übertragen, an denen die Stiftung die Kontrolle behält.
6. Sitz
Der Sitz des Stiftungsvorstands befindet sich in Mora.
7. Vorstand
Die Geschäfte der Stiftung werden von einem Vorstand geführt, der aus drei bis sieben ordentlichen Mitgliedern besteht.
Der Vorstand kann bis zu fünf zusätzliche Mitglieder ernennen, die jährlich aufgrund ihrer besonderen Expertise gewählt werden.
Der erste Vorstand mit sieben ordentlichen Mitgliedern wird von den Gründern bestimmt.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig.
Über Änderungen der Mitgliederzahl und Nachbesetzungen entscheidet der Vorstand einstimmig.
Bei Rücktritt eines Mitglieds wird ein Nachfolger vom Vorstand bestimmt; kann keine Einigung erzielt werden, erfolgt die Ernennung durch die Aufsichtsbehörde.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Organisation und Verwaltung der Stiftung sowie für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung und Finanzkontrolle.
Er kann Ausschüsse für besondere Aufgaben einrichten.
Der erste Vorsitzende wird von den Gründern bestimmt.
Scheidet der Vorsitzende aus, wird ein neuer Vorsitzender aus den Reihen des Vorstands gewählt.
Der Vorstand kann einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende ernennen.
Der Vorsitzende sorgt dafür, dass Sitzungen bei Bedarf stattfinden.
Sitzungen werden auf Antrag eines Vorstandsmitglieds einberufen.
Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unterzeichnet und sicher aufbewahrt wird.
Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist; bei Beschlüssen über neue Mitglieder oder Satzungsänderungen ist Einstimmigkeit erforderlich.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstand vertritt die Stiftung und zeichnet deren Namen.
Er kann einzelnen Mitgliedern oder Dritten Vollmacht zur Vertretung erteilen.
8. Geschäftsjahr und Jahresabschluss
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand erstellt für jedes Jahr einen Geschäftsbericht, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Bilanz.
9. Rechnungsprüfer
Die Geschäftsführung des Vorstands wird durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüft, der jährlich einen Prüfungsbericht vorlegt.
Der Prüfer und sein Stellvertreter werden vom Vorstand bestellt.
10. Aufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
11. Änderung der Satzung
Änderungen oder Abweichungen von dieser Satzung unterliegen den Bestimmungen des schwedischen Stiftungsgesetzes (1994:1220).
Zulässige Änderungen dürfen nur durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstands vorgenommen werden.
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